Wann kommt das neue Telekommunikationsgesetz und was heißt das für uns?
Die deutsche Telekomm-Novelle zur Umsetzung des Kodexes von Europa für die elektronische Kommunikation nimmt für die Zukunft Form an. Am 9.12.2020 hatte dazu das BMWi den dritten Entwurf zum Telekommunikationsgesetz veröffentlicht. Am 16.12.2020 folgte jene als Vorlage für das Bundeskabinett noch einmal überarbeitete Fassung der Novelle vom 14.12.2020. Diese ist noch am selben Tag von der Bundesregierung genehmigt worden. Danach haben sich schon zu Anfang 2021 Bundesrat und der Bundestag mit der Initiative der Bundesregierung für das Modernisierungsgesetz der Telekommunikation befasst. Am 22.04.2021 beschloss der Bundestag auf Empfehlung des Beschlusses des Wirtschaftsausschusses das Modernisierungsgesetz, das das TKG generell neu fasst. Der Bundesrat hatte am 07.05.2021 zugestimmt. Dies bedeutet für TK-Unternehmen, dass recht wenig Vorbereitungszeit verbleibt, ehe diese Neuregelung in Kraft treten wird. Hinderlich kommt hinzu, dass der künftige Erlass des IT-Sicherheitsgesetzes 2.0 und des Telemedien- und Telekommunikationsdatenschutzgesetzes (TTDSG) die Branche zugleich beschäftigt.
Die Rechtslage des neuen Gesetzes
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Die Deutsche Telekom bekennt sich zum Breitbandausbau in ganz Deutschland. Das Unternehmen investiert Milliarden in 5G und Glasfaser. Es möchte, dass 2030 sämtliche Haushalte einen Glasfaseranschluss besitzen. Hierzu wird die Telekom einen Großteil beitragen. Bei 5G ist das Unternehmen der Treiber der Entwicklung. So sollen bis 2024 97 Prozent der Bevölkerung auf das 5G-Netz zugreifen können. Daher leistet die Telekom einen wichtigen Beitrag zur Digitalisierung in Deutschland.
Positiv an dem neuen Gesetz ist in erster Linie, dass das Nebenkostenprivileg weiter sinken wird. Bisher mussten mehr als zwölf Millionen Mieter über die Nebenkosten Kunden der Kabelnetzbetreiber werden, ob diese es nun wollten oder nicht. Dies ist nun bald Geschichte.
Mit einer Reihe von Gesetze und finanziellen Anreizen hat es der Gesetzgeber jetzt geschafft, den Glasfaserausbau in den Objekten für Hauseigentümer, Netzbetreiber und Wohnungsunternehmen attraktiver zu machen. Hierdurch werden vor allem die Mieter erheblich mehr Auswahlmöglichkeiten bei der Auswahl ihres Netzbetreibers und zugleich des TV-Anbieters haben.
Zudem werden die Chancen eines wechselseitigen Zugangs zum Glasfasernetz sämtlicher Anbieter nach dem Open Access optimiert. Das ist für den Wettbewerb sowie für die Wahlfreiheit der Telekomkunden zwischen den Anbietern wichtig. Dabei werden kommunale Monopole aufgebrochen. Entlastungen gibt es zugleich für die Ko-Investitionen und wenn Unternehmen zusammen die Netze ausbauen. Alternativen zum altbewährten Tiefbau wie die oberirdische Verlegung und Trenching sollen einfacher zum Einsatz kommen. Verbesserungen gibt es für die Anwendung von Grundstücken, öffentlichen Infrastrukturen und Wegen sowie für den Aufbau der Small Cells. Zugleich kommt es nun auf die Gemeinden an, welche dies in unbürokratische und schnelle Genehmigungsprozesse umsetzen sollen. Dies bietet die Chance, dem 5G- und den Glasfaser-Ausbau in Deutschland voranzutreiben.
Gleichzeitig sind die Veränderungen durch die TKG-Novelle im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage tiefgreifend und umfangreich. Die Fassungen vom 14.12.2020 sowie vom 21.04.2021 waren 475 Seiten schwer. Hierbei entfallen etwa 200 Seiten auf die neue Fassung des TKG und genauso viele Seite auf die beigeordnete Gesetzesbegründung. So steigt die Zahl der Normen (einschließlich jener mit Buchstabenendung) lediglich leicht von 211 auf insgesamt 229. Dennoch wurden viele Regelungsbereiche generell überarbeitet, so etwa der Teil der Marktregulierung), des Kundenschutzes, der Teil 5 Informationen über Netzausbau und umfangreich als sowie der Teil des Rechtes auf die Versorgung mit Diensten der Telekommunikation.
Die Erfordernis, sich in kürzester Zeit mit umfangreichen gesetzlichen Änderungen vertraut zu machen, wird hierbei nicht dadurch geschmälert, dass die Basis Europas für die TKG-Novelle schon Ende 2018 feststand. Mit der diese umsetzen wird. Dies veranschaulichte sich am Ende erst schrittweise in der zweiten Hälfte des Jahres 2020, nachdem der erste Referentenentwurf im Sommer für das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz von BMVI und BMWI bekannt wurde. Dieser wuchs seit jenem Stand von August 2020 bis zum Monat Dezember alsdann noch einmal um insgesamt fünfzig Seiten. Einher gingen hiermit sehr viele Anpassungen an den jeweiligen Normen. Anfang Dezember, kurz vor der Fassung des Beschlusses des Bundeskabinetts, zeichnete sich dann endgültig ab, welche Veränderungen durch die TKG-Novelle herannahen.
Was ist bei Abschluss eines neuen Vertrags zu beachten?
Die Anbieter müssen den Kunden künftig eine Zusammenfassung des Vertrages in Textform (zum Beispiel eine PDF per E-Mail oder in Papierform) geben, ehe diese einen Telefonvertrag (für Internet, Festnetz oder Mobilfunknetzanschluss) abschließen.
Hierin müssen ausdrücklich die Kontaktdaten des Anbieters, die Aktivierungsgebühren, wichtige Merkmale der zu erbringenden Dienste sowie die Laufzeit und die Bedingungen für und die Kündigung und Verlängerung stehen.
Wenn diese Informationen beim Schluss des Vertrages nicht ausgehändigt werden können, müssen sie den Kunden sofort nach dem Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
Zudem gibt es in solchen Fällen einen bedeutenden Schutzmechanismus. Die Kunden müssen einen derartigen Telekommunikationsvertrag, der zum Beispiel am Telefon geschlossen worden ist, ohne dass diese vorher eine Vertragszusammenfassung bekommen haben, im Anschluss in Textform genehmigen. So lange ist der Vertrag schwebend unwirksam.
Geben die Kunden also keine Genehmigung für den Vertrag, so ist dieser nicht wirksam. Der Anbieter hat zugleich keine Ansprüche den Kunden gegenüber, wenn dieser gleich nach dem Telefonat auf die neuartigen Leistungen umschaltet.